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VVGE 1981/82 Nr. 41

Obwalden · 1981-12-30 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 41, S. 70: a) Art. 62 Abs. 1 GOG; Art. 2 Abs. 1 Spitalgesetz. Parteifähigkeit des Kantonsspitals Obwalden? (Erwägung 1). b) Erörterung der Frage, ob das Verhältnis zwischen den Benützern und dem Kantonsspital öffentlichrec

Sachverhalt

Am 10. März 1980 wurde D. durch Dr. X. ins Kantonsspital Obwalden eingewiesen und dort ambulant behandelt. Hiefür wurden ihm insgesamt Fr. 112.-- in Rechnung gestellt, welchen Betrag D. nicht bezahlte. Mit Klage vom 4. September 1981 verlangt das Kantonsspital von D. die Bezahlung von Fr. 112.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 1980. Der Gerichtspräsident verfügte, dass sich die Klageantwort auf die Fragen der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie auf die Parteifähigkeit des Kantonsspitals beschränken. Aus den Erwägungen:

1. Voraussetzung und Zulassung im Prozess ist die Parteifähigkeit, d.h. die prozessuale Berechtigung, als Partei im Prozess aufzutreten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 124 ff.). Gemäss Art. 62 GOG sind der Kanton, die Gemeinden, öffentliche Funktionäre und Private parteifähig (Abs. 1). Den Gemeinden gleichgestellt sind die öffentlichrechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Wuhrgenossenschaften sowie die Korporationen (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Spitalgesetz bilden das Kantonsspital sowie das angegliederte Pflege- und Altersheim eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Sondervermögen, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Parteifähig ist deshalb nicht das Kantonsspital, sondern der Kanton als Träger desselben. Auf die Klage des Kantonsspitals kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Es besteht jedoch ein Interesse an der Prüfung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der mit vorliegender Klage geltend gemachten Forderung überhaupt zuständig wäre. Dies setzt nämlich voraus, dass das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Forderung geltend gemacht wird, öffentlichrechtlicher Natur ist (Art. 62 Abs. 1 GOG).

2. a) Die Beziehungen zwischen dem Kantonsspital und den Benützern beruhen auf einem besonderen Rechtsverhältnis. Ob dieses allein öffentlichrechtlich ausgestaltet ist oder ob es auch Elemente privatrechtlichen Charakters enthält oder gar ausschliesslich privatrechtlich ausgestaltet ist, ergibt sich aus den massgeblichen kantonalen Bestimmungen über den rechtlichen Status und die Organisation der staatlichen Krankenanstalt (BGE 102 II 46 f. mit Hinweisen). Da die Beziehungen zwischen Spital und Benützern grundsätzlich rechtsgeschäftlicher Gestaltung zugänglich sind, liegt es im Ermessen der rechtssetzenden Instanz, den privatrechtlichen oder aber öffentlich-rechtlichen Vertrag zu wählen (Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, 57a und 62a; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 139). Nach moderner Rechtsprechung und Lehre kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein privat- oder öffentlichrechtliches Verhältnis vorliegt, vor allem darauf an, ob die klinische Tätigkeit, gleichgültig ob sie an Patienten der Allgemeinen, der Privat- bzw. Halbprivatabteilung oder aber an ambulanten Patienten ausgeübt wird, eine unter der Aufsicht des Kantons stehende amtliche Verrichtung darstellt und die öffentliche Ordnung das Benutzungsverhältnis in dem Sinn einseitig vorschreibt, dass bei Vorliegen gleicher Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, oder ob dem Spital die Möglichkeit zur privatrechtlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Patienten offen steht, so dass die Benützungsbedingungen frei ausgehandelt werden können. Im letzteren Fall wäre auf einen dem Privatrecht unterliegenden Spitalaufnahmevertrag zu schliessen (vgl. zum Ganzen Schluep, Innominatverträge, SPR VII/1, 942; BGE 105 II 237, 102 II 46 ff., 98 Ia 52; AGVE 1972, 503; ZBJV 1973, 329 f; SGVP 1968 Nr. 85; Keller, Die Rechtsstellung des Patienten im öffentlichen Spital als Problem des Verwaltungsrechts, St. Gallen 1976, 36 ff; U.A. Oswald, Die rechtliche Stellung und Organisation der aargauischen Akutspitäler, Diss. BS 1975, 105 ff.).

b) Die gesetzliche Grundlage der für das Kantonsspital Obwalden geltenden Tarifordnung findet sich in Art. 6 Abs. 2 des Spitalgesetzes. Danach legt der Regierungsrat auf Antrag der Spitalkommission die von den Benützern der einzelnen Abteilungen des Spitalbetriebes zu bezahlenden Tagestaxen fest. Die geltende Taxordnung vom 30. Oktober 1979 (LB XVII, 206) bzw. 25. November 1980 (ABl 1980, 995) regelt die Taxen für die Benutzung der Privatabteilung, der Halbprivatabteilung sowie der Allgemeinen Abteilung. Die für die Allgemeine Abteilung geltenden sog. Pauschaltaxen schliessen (von Ausnahmen wie Herzschrittmacher, Intensivüberwachungen usw. abgesehen) sämtliche Leistungen des Spitals ein (Ziffer 1.2). Diese kantonalrechtliche Ausgestaltung der Organisation des Kantonsspitals Obwalden lässt erkennen, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der Anstalt und seinen Benützern der Allgemeinen Abteilung vom öffentlichen Recht beherrscht wird. Wer als Patient der Allgemeinen Abteilung in das Kantonsspital Obwalden eingewiesen wird, tritt in ein besonderes Rechtsverhältnis ein, das hinsichtlich seiner Ausgestaltung dem öffentlichen Recht des Kantons untersteht (vgl. BGE 102 II 50). Für die Privat- und Halbprivatabteilung legt die Taxordnung die sogenannten Pflegetaxen für Unterkunft und Pflege fest. Daneben werden den Patienten die Arzthonorare, Operationssaalbenützung, Röntgen- und Laboruntersuchungen und allfällige weitere Leistungen in Rechnung gestellt (Ziffer I.1). Liegt darin ein sogenanntes gespaltenes Rechtsverhältnis im Sinne eines mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis kombinierten öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. dazu Keller, a.a.O. 190 ff; Schluep, a.a.O. 942)? Die ambulante Behandlung schliesslich ist weder im Spitalgesetz noch in der Taxordnung ausdrücklich erwähnt, wird jedoch im Kantonsspital praktiziert. Beruht sie deshalb auf einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis?

3. Weder aus dem Spitalgesetz noch aus der Ausgestaltung der Taxordnung ergibt sich schlüssig, dass neben dem vom öffentlichen Recht beherrschten Benutzungsverhältnis hinsichtlich der von den Pflegetaxen nicht ausdrücklich erfassten Leistungen gegenüber dem Kantonsspital (und/oder einzelnen Ärzten) noch ein Privatrechtliches Auftragsverhältnis besteht. Im folgenden sollen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Gründe erörtert werden, welche für und gegen ein ausschliesslich vom öffentlichen Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis sprechen.

a) Art. 6 Abs. 2 SpitalG erklärt, dass der Regierungsrat die von den Benützern der einzelnen Abteilungen des Spitalbetriebes zu bezahlenden Tagestaxen festlegt. Während die Taxen für die Benutzung der Allgemeinen Abteilung mit wenigen Ausnahmen alle Leistungen des Spitals einschliessen, gelten die Taxen für die Benützung der Privat- und Halbprivatabteilung lediglich die Leistungen des Spitals für Unterkunft und Pflege ab, nicht jedoch beispielsweise die ärztliche Behandlung, Benützung des Operationssaales usw. Für die ambulante Behandlung findet sich überhaupt kein Tarif. Das Fehlen einer umfassenden Tarifierung der Leistungen des Spitals ist wohl ein Indiz für die Möglichkeit privatrechtlicher Gestaltung; doch ist ein solcher Schluss keineswegs zwingend. Namentlich kann aus der unterschiedlichen Gestaltung der Taxordnung allein nicht geschlossen werden, dass die von den sog. Pflegetaxen nicht abgegoltenen Leistungen privatrechtlicher Natur in dem Sinne sind, dass das Entgelt für diese Leistungen des Spitals durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Benützer von Fall zu Fall verschieden festgelegt und die Einigung durch Unterhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben herbeigeführt würde (vgl. BGE 105 II 237). Aufgrund des Spitalgesetzes wäre es dem Regierungsrat zudem offen gestanden, die Höhe der für die Privatund Halbprivatabteilung geltenden Pflegetaxen derart festzulegen, dass dadurch wie auf der Allgemeinen Abteilung sämtliche Leistungen des Spitals abgegolten werden. Die Tatsache allein, dass in der Taxordnung nicht diese Lösung getroffen wurde, spricht nicht gegen ein ausschliesslich dem öffentlichen Recht unterstelltes Verhältnis der Patienten zum Kantonsspital.

b) Auch von der Sache her ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb Patienten in bezug auf bestimmte Leistungen, die das Spital erbringt (ärztliche Behandlung, Operationssaalbenützung, Röntgenuntersuchungen usw. in der Privat- bzw. Halbprivatabteilung), in eine gesonderte rechtliche Beziehung zu diesem oder gar zu bestimmten Ärzten treten sollen. Wie die Allgemeine Abteilung bilden auch die Privat- und Halbprivatabteilungen sowie die der blossen ambulanten Behandlung dienenden Einrichtungen einen Teil des Gesamtspitals. Für die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen Privat- und Halbprivatpatienten sowie ambulanten Patienten einerseits und dem Kantonsspital andererseits kann auch keine entscheidende Rolle spielen, von welchen persönlichen Motiven der Willensentschluss des Patienten, sich gerade als Patient dieser oder jener Abteilung des Kantonsspitals Obwalden behandeln und operieren zu lassen, getragen wird. Abgesehen davon, dass sich der Patient wohl kaum über das Rechtsverhältnis, in welches er tritt, völlig im klaren ist, erwartet der Patient vom Eintritt in die Privat- (Halbprivat-) abteilung hauptsächlich eine bessere Behandlung und Betreuung, wofür er bereit ist, mehr zu bezahlen. Er wünscht das "Bessere" innerhalb der öffentlichrechtlichen Institution (BGE 102 II 51; Keller, a.a.O. 204 f.).

c) Nach moderner Auffassung sind die öffentlichen Spitäler einer Kontrahierungspflicht unterworfen, wenn das Benützungsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist (Schluep, a.a.O.). Gemäss Art. 3 des Spitalgesetzes ist das Kantonsspital Obwalden in erster Linie für die Aufnahme von Kantonseinwohnern bestimmt (Abs. 1); soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten oder Notfälle vorliegen, sind auch andere Patienten aufzunehmen (Abs. 2). Darin liegt eine Kontrahierungspflicht des Kantonsspitals begründet, was ebenfalls auf die generell öffentlichrechtliche Natur des Benützungsverhältnisses hindeutet.

d) Für die Annahme eines reinen öffentlichrechtlichen Benützungsverhältnisses in bezug auf sämtliche Spitalleistungen und gegen die Bejahung eines gespaltenen Rechtsverhältnisses sprechen auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen. Untersteht das Verhältnis zwischen Spital und Patient insgesamt dem öffentlichen Recht, kann der Patient den Kanton in einem Haftungsfall für den erlittenen Schaden haftbar machen. Bei der Annahme eines gespaltenen Verhältnisses ergäben sich schwierige Abgrenzungsfragen. Der Kanton haftet nämlich nur für den Schaden, den Behörden, Beamte und Angestellte in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit rechtswidrig verursachen (Art. 54 KV). Die prinzipielle Haftbarkeit des Kantons Obwalden setzt demnach voraus, dass das Spitalpersonal die Stellung von öffentlichen Funktionären im Sinne der genannten Bestimmung innehat bzw. dass das Rechtsverhältnis, in das der Patient trat, öffentlichrechtlicher Natur war. Entfällt die Haftung des Kantons, hat der Patient seine Ersatzansprüche gegenüber dem betreffenden Arzt oder Pflegepersonal geltend zu machen. Dabei ergäbe sich die leidige Situation, dass das medizinische Pflegepersonal bald in Erfüllung amtlicher Pflichten und bald als privatrechtlich beauftragt tätig wäre. Der Geschädigte wäre in diesem Fall im unklaren, an wen er sich zu wenden hätte, und er müsste unter Umständen zwei oder mehrere Prozesse führen, beispielsweise gegen den Kanton, einen Arzt und einen Krankenpfleger. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen und vor allem die Schlechterstellung des Geschädigten führten dazu, dass die moderne Lehre auch aus haftungsrechtlicher Sicht das Vorliegen eines gespaltenen Rechtsverhältnisses ablehnt (vgl. Schluep, a.a.O. 941; Keller, a.a.O. 208 f; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7.12.1972, S. 14 ff.). Da das Spitalgesetz keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der privatrechtlichen Gestaltung enthält, ist aus den genannten Motiven, aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit davon auszugehen, dass dem Kantonsspital die Möglichkeit, einen Teil der Rechtsbeziehungen zu seinen Patienten privat zu gestalten, nicht offen steht. Sind nun aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kantonsspital und seinen Patienten, namentlich auch den ambulanten Patienten, öffentlichrechtlicher Natur, ist für die Beurteilung von Forderungen aus Spitalbehandlung das Verwaltungsgericht zuständig. de| fr | it Schlagworte patient privatrecht kanton obwalden allgemeine abteilung öffentliches recht rechtsverhältnis parteifähigkeit frage verwaltungsgericht pflegepersonal ausdrücklich regierungsrat klage zuständigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.3 AGVE 1972, S.503 Leitentscheide BGE 102-II-45 S.46 102-II-45 S.50 105-II-234 S.237 98-IA-50 S.52 102-II-45 S.51 VVGE 1981/82 Nr. 41

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Voraussetzung und Zulassung im Prozess ist die Parteifähigkeit, d.h. die prozessuale Berechtigung, als Partei im Prozess aufzutreten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 124 ff.). Gemäss Art. 62 GOG sind der Kanton, die Gemeinden, öffentliche Funktionäre und Private parteifähig (Abs. 1). Den Gemeinden gleichgestellt sind die öffentlichrechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Wuhrgenossenschaften sowie die Korporationen (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Spitalgesetz bilden das Kantonsspital sowie das angegliederte Pflege- und Altersheim eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Sondervermögen, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Parteifähig ist deshalb nicht das Kantonsspital, sondern der Kanton als Träger desselben. Auf die Klage des Kantonsspitals kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Es besteht jedoch ein Interesse an der Prüfung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der mit vorliegender Klage geltend gemachten Forderung überhaupt zuständig wäre. Dies setzt nämlich voraus, dass das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Forderung geltend gemacht wird, öffentlichrechtlicher Natur ist (Art. 62 Abs. 1 GOG).

E. 2 a) Die Beziehungen zwischen dem Kantonsspital und den Benützern beruhen auf einem besonderen Rechtsverhältnis. Ob dieses allein öffentlichrechtlich ausgestaltet ist oder ob es auch Elemente privatrechtlichen Charakters enthält oder gar ausschliesslich privatrechtlich ausgestaltet ist, ergibt sich aus den massgeblichen kantonalen Bestimmungen über den rechtlichen Status und die Organisation der staatlichen Krankenanstalt (BGE 102 II 46 f. mit Hinweisen). Da die Beziehungen zwischen Spital und Benützern grundsätzlich rechtsgeschäftlicher Gestaltung zugänglich sind, liegt es im Ermessen der rechtssetzenden Instanz, den privatrechtlichen oder aber öffentlich-rechtlichen Vertrag zu wählen (Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, 57a und 62a; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 139). Nach moderner Rechtsprechung und Lehre kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein privat- oder öffentlichrechtliches Verhältnis vorliegt, vor allem darauf an, ob die klinische Tätigkeit, gleichgültig ob sie an Patienten der Allgemeinen, der Privat- bzw. Halbprivatabteilung oder aber an ambulanten Patienten ausgeübt wird, eine unter der Aufsicht des Kantons stehende amtliche Verrichtung darstellt und die öffentliche Ordnung das Benutzungsverhältnis in dem Sinn einseitig vorschreibt, dass bei Vorliegen gleicher Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, oder ob dem Spital die Möglichkeit zur privatrechtlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Patienten offen steht, so dass die Benützungsbedingungen frei ausgehandelt werden können. Im letzteren Fall wäre auf einen dem Privatrecht unterliegenden Spitalaufnahmevertrag zu schliessen (vgl. zum Ganzen Schluep, Innominatverträge, SPR VII/1, 942; BGE 105 II 237, 102 II 46 ff., 98 Ia 52; AGVE 1972, 503; ZBJV 1973, 329 f; SGVP 1968 Nr. 85; Keller, Die Rechtsstellung des Patienten im öffentlichen Spital als Problem des Verwaltungsrechts, St. Gallen 1976, 36 ff; U.A. Oswald, Die rechtliche Stellung und Organisation der aargauischen Akutspitäler, Diss. BS 1975, 105 ff.).

b) Die gesetzliche Grundlage der für das Kantonsspital Obwalden geltenden Tarifordnung findet sich in Art. 6 Abs. 2 des Spitalgesetzes. Danach legt der Regierungsrat auf Antrag der Spitalkommission die von den Benützern der einzelnen Abteilungen des Spitalbetriebes zu bezahlenden Tagestaxen fest. Die geltende Taxordnung vom 30. Oktober 1979 (LB XVII, 206) bzw. 25. November 1980 (ABl 1980, 995) regelt die Taxen für die Benutzung der Privatabteilung, der Halbprivatabteilung sowie der Allgemeinen Abteilung. Die für die Allgemeine Abteilung geltenden sog. Pauschaltaxen schliessen (von Ausnahmen wie Herzschrittmacher, Intensivüberwachungen usw. abgesehen) sämtliche Leistungen des Spitals ein (Ziffer 1.2). Diese kantonalrechtliche Ausgestaltung der Organisation des Kantonsspitals Obwalden lässt erkennen, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der Anstalt und seinen Benützern der Allgemeinen Abteilung vom öffentlichen Recht beherrscht wird. Wer als Patient der Allgemeinen Abteilung in das Kantonsspital Obwalden eingewiesen wird, tritt in ein besonderes Rechtsverhältnis ein, das hinsichtlich seiner Ausgestaltung dem öffentlichen Recht des Kantons untersteht (vgl. BGE 102 II 50). Für die Privat- und Halbprivatabteilung legt die Taxordnung die sogenannten Pflegetaxen für Unterkunft und Pflege fest. Daneben werden den Patienten die Arzthonorare, Operationssaalbenützung, Röntgen- und Laboruntersuchungen und allfällige weitere Leistungen in Rechnung gestellt (Ziffer I.1). Liegt darin ein sogenanntes gespaltenes Rechtsverhältnis im Sinne eines mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis kombinierten öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. dazu Keller, a.a.O. 190 ff; Schluep, a.a.O. 942)? Die ambulante Behandlung schliesslich ist weder im Spitalgesetz noch in der Taxordnung ausdrücklich erwähnt, wird jedoch im Kantonsspital praktiziert. Beruht sie deshalb auf einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis?

E. 3 Weder aus dem Spitalgesetz noch aus der Ausgestaltung der Taxordnung ergibt sich schlüssig, dass neben dem vom öffentlichen Recht beherrschten Benutzungsverhältnis hinsichtlich der von den Pflegetaxen nicht ausdrücklich erfassten Leistungen gegenüber dem Kantonsspital (und/oder einzelnen Ärzten) noch ein Privatrechtliches Auftragsverhältnis besteht. Im folgenden sollen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Gründe erörtert werden, welche für und gegen ein ausschliesslich vom öffentlichen Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis sprechen.

a) Art. 6 Abs. 2 SpitalG erklärt, dass der Regierungsrat die von den Benützern der einzelnen Abteilungen des Spitalbetriebes zu bezahlenden Tagestaxen festlegt. Während die Taxen für die Benutzung der Allgemeinen Abteilung mit wenigen Ausnahmen alle Leistungen des Spitals einschliessen, gelten die Taxen für die Benützung der Privat- und Halbprivatabteilung lediglich die Leistungen des Spitals für Unterkunft und Pflege ab, nicht jedoch beispielsweise die ärztliche Behandlung, Benützung des Operationssaales usw. Für die ambulante Behandlung findet sich überhaupt kein Tarif. Das Fehlen einer umfassenden Tarifierung der Leistungen des Spitals ist wohl ein Indiz für die Möglichkeit privatrechtlicher Gestaltung; doch ist ein solcher Schluss keineswegs zwingend. Namentlich kann aus der unterschiedlichen Gestaltung der Taxordnung allein nicht geschlossen werden, dass die von den sog. Pflegetaxen nicht abgegoltenen Leistungen privatrechtlicher Natur in dem Sinne sind, dass das Entgelt für diese Leistungen des Spitals durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Benützer von Fall zu Fall verschieden festgelegt und die Einigung durch Unterhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben herbeigeführt würde (vgl. BGE 105 II 237). Aufgrund des Spitalgesetzes wäre es dem Regierungsrat zudem offen gestanden, die Höhe der für die Privatund Halbprivatabteilung geltenden Pflegetaxen derart festzulegen, dass dadurch wie auf der Allgemeinen Abteilung sämtliche Leistungen des Spitals abgegolten werden. Die Tatsache allein, dass in der Taxordnung nicht diese Lösung getroffen wurde, spricht nicht gegen ein ausschliesslich dem öffentlichen Recht unterstelltes Verhältnis der Patienten zum Kantonsspital.

b) Auch von der Sache her ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb Patienten in bezug auf bestimmte Leistungen, die das Spital erbringt (ärztliche Behandlung, Operationssaalbenützung, Röntgenuntersuchungen usw. in der Privat- bzw. Halbprivatabteilung), in eine gesonderte rechtliche Beziehung zu diesem oder gar zu bestimmten Ärzten treten sollen. Wie die Allgemeine Abteilung bilden auch die Privat- und Halbprivatabteilungen sowie die der blossen ambulanten Behandlung dienenden Einrichtungen einen Teil des Gesamtspitals. Für die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen Privat- und Halbprivatpatienten sowie ambulanten Patienten einerseits und dem Kantonsspital andererseits kann auch keine entscheidende Rolle spielen, von welchen persönlichen Motiven der Willensentschluss des Patienten, sich gerade als Patient dieser oder jener Abteilung des Kantonsspitals Obwalden behandeln und operieren zu lassen, getragen wird. Abgesehen davon, dass sich der Patient wohl kaum über das Rechtsverhältnis, in welches er tritt, völlig im klaren ist, erwartet der Patient vom Eintritt in die Privat- (Halbprivat-) abteilung hauptsächlich eine bessere Behandlung und Betreuung, wofür er bereit ist, mehr zu bezahlen. Er wünscht das "Bessere" innerhalb der öffentlichrechtlichen Institution (BGE 102 II 51; Keller, a.a.O. 204 f.).

c) Nach moderner Auffassung sind die öffentlichen Spitäler einer Kontrahierungspflicht unterworfen, wenn das Benützungsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist (Schluep, a.a.O.). Gemäss Art. 3 des Spitalgesetzes ist das Kantonsspital Obwalden in erster Linie für die Aufnahme von Kantonseinwohnern bestimmt (Abs. 1); soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten oder Notfälle vorliegen, sind auch andere Patienten aufzunehmen (Abs. 2). Darin liegt eine Kontrahierungspflicht des Kantonsspitals begründet, was ebenfalls auf die generell öffentlichrechtliche Natur des Benützungsverhältnisses hindeutet.

d) Für die Annahme eines reinen öffentlichrechtlichen Benützungsverhältnisses in bezug auf sämtliche Spitalleistungen und gegen die Bejahung eines gespaltenen Rechtsverhältnisses sprechen auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen. Untersteht das Verhältnis zwischen Spital und Patient insgesamt dem öffentlichen Recht, kann der Patient den Kanton in einem Haftungsfall für den erlittenen Schaden haftbar machen. Bei der Annahme eines gespaltenen Verhältnisses ergäben sich schwierige Abgrenzungsfragen. Der Kanton haftet nämlich nur für den Schaden, den Behörden, Beamte und Angestellte in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit rechtswidrig verursachen (Art. 54 KV). Die prinzipielle Haftbarkeit des Kantons Obwalden setzt demnach voraus, dass das Spitalpersonal die Stellung von öffentlichen Funktionären im Sinne der genannten Bestimmung innehat bzw. dass das Rechtsverhältnis, in das der Patient trat, öffentlichrechtlicher Natur war. Entfällt die Haftung des Kantons, hat der Patient seine Ersatzansprüche gegenüber dem betreffenden Arzt oder Pflegepersonal geltend zu machen. Dabei ergäbe sich die leidige Situation, dass das medizinische Pflegepersonal bald in Erfüllung amtlicher Pflichten und bald als privatrechtlich beauftragt tätig wäre. Der Geschädigte wäre in diesem Fall im unklaren, an wen er sich zu wenden hätte, und er müsste unter Umständen zwei oder mehrere Prozesse führen, beispielsweise gegen den Kanton, einen Arzt und einen Krankenpfleger. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen und vor allem die Schlechterstellung des Geschädigten führten dazu, dass die moderne Lehre auch aus haftungsrechtlicher Sicht das Vorliegen eines gespaltenen Rechtsverhältnisses ablehnt (vgl. Schluep, a.a.O. 941; Keller, a.a.O. 208 f; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7.12.1972, S. 14 ff.). Da das Spitalgesetz keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der privatrechtlichen Gestaltung enthält, ist aus den genannten Motiven, aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit davon auszugehen, dass dem Kantonsspital die Möglichkeit, einen Teil der Rechtsbeziehungen zu seinen Patienten privat zu gestalten, nicht offen steht. Sind nun aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kantonsspital und seinen Patienten, namentlich auch den ambulanten Patienten, öffentlichrechtlicher Natur, ist für die Beurteilung von Forderungen aus Spitalbehandlung das Verwaltungsgericht zuständig. de| fr | it Schlagworte patient privatrecht kanton obwalden allgemeine abteilung öffentliches recht rechtsverhältnis parteifähigkeit frage verwaltungsgericht pflegepersonal ausdrücklich regierungsrat klage zuständigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.3 AGVE 1972, S.503 Leitentscheide BGE 102-II-45 S.46 102-II-45 S.50 105-II-234 S.237 98-IA-50 S.52 102-II-45 S.51 VVGE 1981/82 Nr. 41

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1981/82 Nr. 41, S. 70:

a) Art. 62 Abs. 1 GOG; Art. 2 Abs. 1 Spitalgesetz. Parteifähigkeit des Kantonsspitals Obwalden? (Erwägung 1).

b) Erörterung der Frage, ob das Verhältnis zwischen den Benützern und dem Kantonsspital öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (Erwägung 2 und Erwägung 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1981. Sachverhalt: Am 10. März 1980 wurde D. durch Dr. X. ins Kantonsspital Obwalden eingewiesen und dort ambulant behandelt. Hiefür wurden ihm insgesamt Fr. 112.-- in Rechnung gestellt, welchen Betrag D. nicht bezahlte. Mit Klage vom 4. September 1981 verlangt das Kantonsspital von D. die Bezahlung von Fr. 112.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 1980. Der Gerichtspräsident verfügte, dass sich die Klageantwort auf die Fragen der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie auf die Parteifähigkeit des Kantonsspitals beschränken. Aus den Erwägungen:

1. Voraussetzung und Zulassung im Prozess ist die Parteifähigkeit, d.h. die prozessuale Berechtigung, als Partei im Prozess aufzutreten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 124 ff.). Gemäss Art. 62 GOG sind der Kanton, die Gemeinden, öffentliche Funktionäre und Private parteifähig (Abs. 1). Den Gemeinden gleichgestellt sind die öffentlichrechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Wuhrgenossenschaften sowie die Korporationen (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Spitalgesetz bilden das Kantonsspital sowie das angegliederte Pflege- und Altersheim eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Sondervermögen, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Parteifähig ist deshalb nicht das Kantonsspital, sondern der Kanton als Träger desselben. Auf die Klage des Kantonsspitals kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Es besteht jedoch ein Interesse an der Prüfung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der mit vorliegender Klage geltend gemachten Forderung überhaupt zuständig wäre. Dies setzt nämlich voraus, dass das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Forderung geltend gemacht wird, öffentlichrechtlicher Natur ist (Art. 62 Abs. 1 GOG).

2. a) Die Beziehungen zwischen dem Kantonsspital und den Benützern beruhen auf einem besonderen Rechtsverhältnis. Ob dieses allein öffentlichrechtlich ausgestaltet ist oder ob es auch Elemente privatrechtlichen Charakters enthält oder gar ausschliesslich privatrechtlich ausgestaltet ist, ergibt sich aus den massgeblichen kantonalen Bestimmungen über den rechtlichen Status und die Organisation der staatlichen Krankenanstalt (BGE 102 II 46 f. mit Hinweisen). Da die Beziehungen zwischen Spital und Benützern grundsätzlich rechtsgeschäftlicher Gestaltung zugänglich sind, liegt es im Ermessen der rechtssetzenden Instanz, den privatrechtlichen oder aber öffentlich-rechtlichen Vertrag zu wählen (Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, 57a und 62a; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 139). Nach moderner Rechtsprechung und Lehre kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein privat- oder öffentlichrechtliches Verhältnis vorliegt, vor allem darauf an, ob die klinische Tätigkeit, gleichgültig ob sie an Patienten der Allgemeinen, der Privat- bzw. Halbprivatabteilung oder aber an ambulanten Patienten ausgeübt wird, eine unter der Aufsicht des Kantons stehende amtliche Verrichtung darstellt und die öffentliche Ordnung das Benutzungsverhältnis in dem Sinn einseitig vorschreibt, dass bei Vorliegen gleicher Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, oder ob dem Spital die Möglichkeit zur privatrechtlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Patienten offen steht, so dass die Benützungsbedingungen frei ausgehandelt werden können. Im letzteren Fall wäre auf einen dem Privatrecht unterliegenden Spitalaufnahmevertrag zu schliessen (vgl. zum Ganzen Schluep, Innominatverträge, SPR VII/1, 942; BGE 105 II 237, 102 II 46 ff., 98 Ia 52; AGVE 1972, 503; ZBJV 1973, 329 f; SGVP 1968 Nr. 85; Keller, Die Rechtsstellung des Patienten im öffentlichen Spital als Problem des Verwaltungsrechts, St. Gallen 1976, 36 ff; U.A. Oswald, Die rechtliche Stellung und Organisation der aargauischen Akutspitäler, Diss. BS 1975, 105 ff.).

b) Die gesetzliche Grundlage der für das Kantonsspital Obwalden geltenden Tarifordnung findet sich in Art. 6 Abs. 2 des Spitalgesetzes. Danach legt der Regierungsrat auf Antrag der Spitalkommission die von den Benützern der einzelnen Abteilungen des Spitalbetriebes zu bezahlenden Tagestaxen fest. Die geltende Taxordnung vom 30. Oktober 1979 (LB XVII, 206) bzw. 25. November 1980 (ABl 1980, 995) regelt die Taxen für die Benutzung der Privatabteilung, der Halbprivatabteilung sowie der Allgemeinen Abteilung. Die für die Allgemeine Abteilung geltenden sog. Pauschaltaxen schliessen (von Ausnahmen wie Herzschrittmacher, Intensivüberwachungen usw. abgesehen) sämtliche Leistungen des Spitals ein (Ziffer 1.2). Diese kantonalrechtliche Ausgestaltung der Organisation des Kantonsspitals Obwalden lässt erkennen, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der Anstalt und seinen Benützern der Allgemeinen Abteilung vom öffentlichen Recht beherrscht wird. Wer als Patient der Allgemeinen Abteilung in das Kantonsspital Obwalden eingewiesen wird, tritt in ein besonderes Rechtsverhältnis ein, das hinsichtlich seiner Ausgestaltung dem öffentlichen Recht des Kantons untersteht (vgl. BGE 102 II 50). Für die Privat- und Halbprivatabteilung legt die Taxordnung die sogenannten Pflegetaxen für Unterkunft und Pflege fest. Daneben werden den Patienten die Arzthonorare, Operationssaalbenützung, Röntgen- und Laboruntersuchungen und allfällige weitere Leistungen in Rechnung gestellt (Ziffer I.1). Liegt darin ein sogenanntes gespaltenes Rechtsverhältnis im Sinne eines mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis kombinierten öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. dazu Keller, a.a.O. 190 ff; Schluep, a.a.O. 942)? Die ambulante Behandlung schliesslich ist weder im Spitalgesetz noch in der Taxordnung ausdrücklich erwähnt, wird jedoch im Kantonsspital praktiziert. Beruht sie deshalb auf einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis?

3. Weder aus dem Spitalgesetz noch aus der Ausgestaltung der Taxordnung ergibt sich schlüssig, dass neben dem vom öffentlichen Recht beherrschten Benutzungsverhältnis hinsichtlich der von den Pflegetaxen nicht ausdrücklich erfassten Leistungen gegenüber dem Kantonsspital (und/oder einzelnen Ärzten) noch ein Privatrechtliches Auftragsverhältnis besteht. Im folgenden sollen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Gründe erörtert werden, welche für und gegen ein ausschliesslich vom öffentlichen Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis sprechen.

a) Art. 6 Abs. 2 SpitalG erklärt, dass der Regierungsrat die von den Benützern der einzelnen Abteilungen des Spitalbetriebes zu bezahlenden Tagestaxen festlegt. Während die Taxen für die Benutzung der Allgemeinen Abteilung mit wenigen Ausnahmen alle Leistungen des Spitals einschliessen, gelten die Taxen für die Benützung der Privat- und Halbprivatabteilung lediglich die Leistungen des Spitals für Unterkunft und Pflege ab, nicht jedoch beispielsweise die ärztliche Behandlung, Benützung des Operationssaales usw. Für die ambulante Behandlung findet sich überhaupt kein Tarif. Das Fehlen einer umfassenden Tarifierung der Leistungen des Spitals ist wohl ein Indiz für die Möglichkeit privatrechtlicher Gestaltung; doch ist ein solcher Schluss keineswegs zwingend. Namentlich kann aus der unterschiedlichen Gestaltung der Taxordnung allein nicht geschlossen werden, dass die von den sog. Pflegetaxen nicht abgegoltenen Leistungen privatrechtlicher Natur in dem Sinne sind, dass das Entgelt für diese Leistungen des Spitals durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Benützer von Fall zu Fall verschieden festgelegt und die Einigung durch Unterhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben herbeigeführt würde (vgl. BGE 105 II 237). Aufgrund des Spitalgesetzes wäre es dem Regierungsrat zudem offen gestanden, die Höhe der für die Privatund Halbprivatabteilung geltenden Pflegetaxen derart festzulegen, dass dadurch wie auf der Allgemeinen Abteilung sämtliche Leistungen des Spitals abgegolten werden. Die Tatsache allein, dass in der Taxordnung nicht diese Lösung getroffen wurde, spricht nicht gegen ein ausschliesslich dem öffentlichen Recht unterstelltes Verhältnis der Patienten zum Kantonsspital.

b) Auch von der Sache her ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb Patienten in bezug auf bestimmte Leistungen, die das Spital erbringt (ärztliche Behandlung, Operationssaalbenützung, Röntgenuntersuchungen usw. in der Privat- bzw. Halbprivatabteilung), in eine gesonderte rechtliche Beziehung zu diesem oder gar zu bestimmten Ärzten treten sollen. Wie die Allgemeine Abteilung bilden auch die Privat- und Halbprivatabteilungen sowie die der blossen ambulanten Behandlung dienenden Einrichtungen einen Teil des Gesamtspitals. Für die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen Privat- und Halbprivatpatienten sowie ambulanten Patienten einerseits und dem Kantonsspital andererseits kann auch keine entscheidende Rolle spielen, von welchen persönlichen Motiven der Willensentschluss des Patienten, sich gerade als Patient dieser oder jener Abteilung des Kantonsspitals Obwalden behandeln und operieren zu lassen, getragen wird. Abgesehen davon, dass sich der Patient wohl kaum über das Rechtsverhältnis, in welches er tritt, völlig im klaren ist, erwartet der Patient vom Eintritt in die Privat- (Halbprivat-) abteilung hauptsächlich eine bessere Behandlung und Betreuung, wofür er bereit ist, mehr zu bezahlen. Er wünscht das "Bessere" innerhalb der öffentlichrechtlichen Institution (BGE 102 II 51; Keller, a.a.O. 204 f.).

c) Nach moderner Auffassung sind die öffentlichen Spitäler einer Kontrahierungspflicht unterworfen, wenn das Benützungsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist (Schluep, a.a.O.). Gemäss Art. 3 des Spitalgesetzes ist das Kantonsspital Obwalden in erster Linie für die Aufnahme von Kantonseinwohnern bestimmt (Abs. 1); soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten oder Notfälle vorliegen, sind auch andere Patienten aufzunehmen (Abs. 2). Darin liegt eine Kontrahierungspflicht des Kantonsspitals begründet, was ebenfalls auf die generell öffentlichrechtliche Natur des Benützungsverhältnisses hindeutet.

d) Für die Annahme eines reinen öffentlichrechtlichen Benützungsverhältnisses in bezug auf sämtliche Spitalleistungen und gegen die Bejahung eines gespaltenen Rechtsverhältnisses sprechen auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen. Untersteht das Verhältnis zwischen Spital und Patient insgesamt dem öffentlichen Recht, kann der Patient den Kanton in einem Haftungsfall für den erlittenen Schaden haftbar machen. Bei der Annahme eines gespaltenen Verhältnisses ergäben sich schwierige Abgrenzungsfragen. Der Kanton haftet nämlich nur für den Schaden, den Behörden, Beamte und Angestellte in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit rechtswidrig verursachen (Art. 54 KV). Die prinzipielle Haftbarkeit des Kantons Obwalden setzt demnach voraus, dass das Spitalpersonal die Stellung von öffentlichen Funktionären im Sinne der genannten Bestimmung innehat bzw. dass das Rechtsverhältnis, in das der Patient trat, öffentlichrechtlicher Natur war. Entfällt die Haftung des Kantons, hat der Patient seine Ersatzansprüche gegenüber dem betreffenden Arzt oder Pflegepersonal geltend zu machen. Dabei ergäbe sich die leidige Situation, dass das medizinische Pflegepersonal bald in Erfüllung amtlicher Pflichten und bald als privatrechtlich beauftragt tätig wäre. Der Geschädigte wäre in diesem Fall im unklaren, an wen er sich zu wenden hätte, und er müsste unter Umständen zwei oder mehrere Prozesse führen, beispielsweise gegen den Kanton, einen Arzt und einen Krankenpfleger. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen und vor allem die Schlechterstellung des Geschädigten führten dazu, dass die moderne Lehre auch aus haftungsrechtlicher Sicht das Vorliegen eines gespaltenen Rechtsverhältnisses ablehnt (vgl. Schluep, a.a.O. 941; Keller, a.a.O. 208 f; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7.12.1972, S. 14 ff.). Da das Spitalgesetz keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der privatrechtlichen Gestaltung enthält, ist aus den genannten Motiven, aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit davon auszugehen, dass dem Kantonsspital die Möglichkeit, einen Teil der Rechtsbeziehungen zu seinen Patienten privat zu gestalten, nicht offen steht. Sind nun aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kantonsspital und seinen Patienten, namentlich auch den ambulanten Patienten, öffentlichrechtlicher Natur, ist für die Beurteilung von Forderungen aus Spitalbehandlung das Verwaltungsgericht zuständig. de| fr | it Schlagworte patient privatrecht kanton obwalden allgemeine abteilung öffentliches recht rechtsverhältnis parteifähigkeit frage verwaltungsgericht pflegepersonal ausdrücklich regierungsrat klage zuständigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.3 AGVE 1972, S.503 Leitentscheide BGE 102-II-45 S.46 102-II-45 S.50 105-II-234 S.237 98-IA-50 S.52 102-II-45 S.51 VVGE 1981/82 Nr. 41